Neue Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen in Kraft

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Update für mehr erneuerbare Energie und Mobilfunk sowie Stärkung des Wohnungsbaus

In Nordrhein-Westfalen (NRW) ist seit dem 01.01.2024 die neue Landesbauordnung („Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018“) in Kraft getreten. Der Wohnungsbau soll deutlich erleichtert und der Ausbau von erneuerbaren Energien und Maßnahmen zur Energieeinsparung vereinfacht werden. Insgesamt soll der Klimaschutz durch diese Maßnahmen unterstützt werden.

Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht das Gesetz „als Leitplan für das Bauen in unserem Bundesland“. Ein attraktives Baurecht ist angesichts der im Wesentlichen pessimistischen Aussichten der Bauverbände für den Wohnungsbau jedenfalls ein Mosaikstein, durch den der Wohnungsneubau in NRW vorangetrieben werden könnte.

Einen kleinen Auszug der Neuregelungen der Novellierung der Landesbauordnung NRW finden Sie in der Folge:

Vereinfachung des Baugenehmigungsverfahrens und Digitalisierung

Die Antragsstellung wird vereinfacht, indem Bauanträge zukünftig auch per Email eingereicht werden können. Die Bearbeitungszeiten sollen aufgrund des Wegfalls des Schriftformerfordernisses zugunsten der Textform deutlich kürzer werden. Im Gleichklang werden Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen beschleunigt. Windenergieanlagen unterfallen dem sog. vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der behördliche Prüfungsumfang ist verringert worden.

Erweiterung der Genehmigungsfreistellungen

Baugenehmigungsverfahren werden erleichtert. Die Regelungen für eine Genehmigungsfreistellung sehen vor, dass Wohngebäude (bis einschließlich der Gebäudeklasse 4) unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt werden. Bisher war dies ausschließlich für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 der Fall. Mit der Änderung können höhere Wohngebäude unter eine Genehmigungsfreistellung fallen (§ 63 BauO NRW 2018).

Die sogenannte „kleine Bauvorlageberechtigung“ wurde eingeführt (§ 67 Absatz 4a BauO NRW 2018). Handwerkermeister*innen werden in den Kreis der Bauvorlagenberechtigten für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 (mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen) einbezogen. Dies jedenfalls dann, wenn sich diese in die „Liste der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten“ haben eintragen lassen. Die Eintragungsvoraussetzungen werden in einer Rechtverordnung geregelt.

Sodann sind diese nach § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018 berechtigt, Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 der Landesbauordnung NRW bei den unteren Bauordnungsbehörden einzureichen und auch die Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018 vorzunehmen.

Weniger Abstand für mehr Solaranlagen und Wärmepumpen

Die Novellierung privilegiert Anlagen zur Förderung erneuerbarer Energien, Wärmepumpen und den Ausbau des Mobilfunknetzes. Windenergieanlagen werden nur noch mit 30 Prozent ihrer größten Höhe zur Berechnung der Abstandsflächen in Ansatz gebracht. Zuvor waren es 50 Prozent. In Gewerbe- und Industriegebieten sind nur noch 20 Prozent der Höhe für die Abstände anzusetzen (§ 6 BauO NRW 2018).

Solardachpflicht

Bei Neubauten ist eine Dach-PV- oder Solarthermieanlage zu installieren. Dies gilt unter Berücksichtigung des Datums des Bauantrags, für Nichtwohngebäude seit dem 1. Januar 2024 und für Wohngebäude ab dem 1. Januar 2025. Näheres wird durch die noch ausstehende Rechtsverordnung geklärt werden. Maßgeblich ist § 42a Solaranlagen BauO NRW 2018.

Abweichungstatbestand für nachhaltige Bauweisen

Das „Bauen mit Holz“ soll eine weitere Unterstützung erfahren: Eine umfassende Anwendung der im Land Nordrhein-Westfalen eingeführten Muster-Holzbaurichtlinie soll durch die Novellierung bewirkt werden.

Der Präsident des Verbandes Deutscher Holz- und Bautenschutzverband e. V. – DHBV, Dipl.-Ing. Gero Hebeisen, begrüßt diese Entwicklung. Der DHBV ist der Bundesverband qualifizierter Fachfirmen und Bausachverständiger, die im Holzschutz, im Bautenschutz, der fachgerechten Beseitigung von Holzschäden (Holzwürmern, Nagekäfern (Anobien), Holzschädlingen, Hausschwamm) und Schimmel, der Sanierung von Schäden an Gebäuden sowie der Abdichtung und Trocknung von Gebäuden tätig sind.

Direkter Link…

zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) über Justiz NRW (www.justiz.nrw):
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8101994,1

Sie möchten sich juristisch näher zur neuen Landesbauordnung informieren? Fachanwalt Marcus Lasar steht Ihnen gerne für Ihre Fragen und eine Beratung zur Seite.